Allgemeine ​Geschäftsbedingungen der AirPart GmbH - Bodenabfertigungsdienste

Letzte Änderung 01.05.2024

§ 1

Die AirPart GmbH, nachstehend APG genannt, führt die für Auftraggeber die von diesen beauftragten Leistungen der Bodenabfertigung aus, sofern sie dazu technisch und personell in der Lage ist. Die Leistungen werden je nach Verfügbarkeit von Personal und/oder Gerät erbracht. Dabei gelten grundsätzlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern keine abweichenden Regelungen zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und der APG in Schriftform getroffen worden sind.


§ 2

(1) Die APG führt die zu erbringenden Leistungen mit geschultem Personal sowie mit Anlagen und Gerät durch, die den Erfordernissen des Verkehrs und soweit möglich dem jeweiligen im internationalen Luftverkehr üblichen Standard entsprechen.

(2) Die APG ist berechtigt, sich auch Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.


§ 3

(1) Der Auftraggeber und die APG stimmen sich bei der Durchführung der Bodenabfertigungsdienste ab und berücksichtigen nach Möglichkeit zweckdienliche Empfehlungen der jeweils anderen Partei.

(2) Bei Not- und Alarmfällen im Rahmen der Bodenabfertigungsdienste ist die APG berechtigt, unverzüglich und ohne vorherige Absprache mit dem Auftraggeber alle ihr im Interesse des Auftraggebers oder Dritter wie auch zur Wahrung ihrer eigenen Interessen erforderlich und zweckentsprechend erscheinenden Maßnahmen zu treffen. Der Auftraggeber, in dessen Bereich der Notfall eingetreten ist, hat die Kosten hierfür zu tragen, es sei denn, dass der Notfall durch die APG zu vertreten ist.


§ 4

(1) Der Auftraggeber gibt seine Flugpläne mit allen notwendigen Informationen und Anweisungen der APG so früh wie möglich und so rechtzeitig bekannt, dass die APG die ihr obliegenden Leistungen erfüllen kann. Bei außerplanmäßigen Flügen (einschließlich Verdichtungsflügen) und bei Verspätungen sollen die Auftraggeber die APG nach Möglichkeit rechtzeitig von der beabsichtigten Inanspruchnahme der Dienste benachrichtigen. Abs. 2 findet bei Vorliegen der Voraussetzungen auch in diesen Fällen Anwendung.

(2) Ergibt sich infolge nicht angemeldeter oder verspäteter Luftfahrzeuge eines Auftraggebers eine Überschneidung mit der Abfertigung von Luftfahrzeugen anderer Auftraggeber, so behält sich die APG das Recht vor, die planmäßigen und angemeldeten Luftfahrzeuge vorrangig abzufertigen. Flüge, bei denen zwischen STA bzw. ATA (je nachdem, was zeitlich früher ist) oder STD oder ATD (je nachdem was zeitlich früher ist) und der Ankündigung gegenüber der APG, das Bodenabfertigungsdienstleistungen benötigt werden weniger als 24 Stunden liegen gelten als nicht angemeldet.

(3) Der Auftraggeber setzt sich rechtzeitig mit der APG in Verbindung, wenn

a) Be-, Ent- oder Umladungen von besonders sperrigem oder schwerem Frachtgut durchzuführen sind, für die Spezial-Ladegeräte eingesetzt werden müssen, oder

b) bei der Verladung von sonstigem außergewöhnlichen Frachtgut Spezialeinrichtungen oder sonstige Leistungen erforderlich werden.

(4) Der Auftraggeber entrichtet bei Streichungen seiner geplanten Flüge eine pauschale Entschädigung, welche gewöhnliche ersparte Aufwendungen und gewöhnliche Vorteile durch anderweitige Verwendung von Personal und Gerät bereits berücksichtigt, in folgender Höhe:

a) zwischen 48 und 24 Stunden vor STA/STD 25% des Basisentgeltes für die Abfertigung;

b) unter 24 Stunden vor STA/STD 50% des Basisentgeltes für die Abfertigung.

(5) Dem Auftraggeber steht es frei nachzuweisen, dass der APG durch die NichtInanspruchnahme der Leistungen ein geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Die Abfertigung von Wertfracht (Import und Export) ist durch die APG nicht möglich. Wird Wertfracht dennoch angeliefert, wird Annahme verweigert und muss von der anliefernden Partei zurückgenommen werden. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.

(7) Für verspätete Abflüge, die die APG nicht zu verantworten hat, wird der Auftraggeber ein Zuschlag von 5% der „flat rate for handling“ pro 60 Minuten Verspätung berechnet. Der Verspätungszuschlag darf jedoch 50% der “flat rate for handling“ nicht übersteigen.


§ 5

Soweit sich aus vorrangig anwendbaren Vertragsbestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die APG bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und gesetzlichen Vorschriften:

(1) Auf Schadensersatz haftet die APG – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die APG, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der APG jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Maximal haftet die APG in diesem Fall aber

  • für Beschädigungen und Abhandenkommen von Reisegepäck, Luftfracht (einschl. lebender Tiere) und Luftpost, welche auf einfacher Fahrlässigkeit der APG beruhen, nur nach Maßgabe des von ihr abgeschlossenen Versicherungsvertrages bis zur Versicherungshöchstsumme von 2,6 Mio. € und 60 T€ je Schadensereignis sowie
  • für sonstige Schäden, welche die APG mit einfacher Fahrlässigkeit zu vertreten hat, bis zur bestehenden Versicherungssumme von 400 Mio. € je Schadenereignis.

(2) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die APG nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.

(3) Unbeschadet dessen geht die Haftung der APG gegenüber dem Auftraggeber im Einzelfall nicht weiter als die des Auftraggebers gegenüber Dritten. Insofern finden hier auch Vorschriften des Montrealer Übereinkommens und des Warschauer Abkommens Anwendung, insbesondere diejenigen Vorschriften, die die Haftung limitieren.


§ 6

(1) Der Auftraggeber hat für jede durch die APG durchgeführte Abfertigung ein Entgelt zu entrichten (Abfertigungsentgelt). Dieses richtet sich, sofern keine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, nach der jeweils veröffentlichen Entgeltliste.

(2) Zur Abrechnung kommt dabei, sofern keine abweichende Vereinbarung vorher schriftlich getroffen worden ist, immer das Basisentgelt sowie die Entgelte für in Anspruch genommene Sonderleistungen, die nicht im Basisentgelt enthalten sind und im "Verzeichnis der Leistungsentgelte" (Sonderleistungen) ausgewiesen werden. Das Basisentgelt wird nicht dadurch geschmälert, dass der Auftraggeber einzelne, darin enthaltene Leistungen nicht annimmt oder annehmen kann.

(3) Setzt der Auftraggeber bei der Durchführung der Bodenabfertigungsdienste auf dem Flughafen eigenes Personal ein und / oder verwendet sie eigenes Gerät, so verringert sich dadurch das zu zahlende Basisentgelt nicht, sofern die Bodenabfertigung zumindest in Teilen von der APG erbracht wird. Im Übrigen stellt die Auftraggeber die APG in diesen Fällen von jeglicher Haftung gegenüber Dritten, die ihren Grund in dem Einsatz von eigenem Personal und/ oder Gerät hat, bezüglich Personen- und/oder Sachschäden frei.

(4) Die Abfertigungsentgelte sind zuzüglich der etwa anfallenden Umsatzsteuer zu entrichten.


§ 7

Schuldner der Abfertigungsentgelte sind neben dem Auftraggeber als Gesamtschuldner

a) die Luftverkehrsgesellschaft, unter deren Airline-Code/Flugnummer der jeweilige Flug durchgeführt wird,

b) die Luftverkehrsgesellschaften als Gesamtschuldner, unter deren Airline-Code/ Flug-nummer der jeweilige Flug durchgeführt wird (Code sharing),

c) der Luftfahrzeughalter,

d) ein sonstiges Unternehmen, das bei der APG beantragt die Rechnung über die Entgelte auf seinen Namen oder seine Forma auszustellen.

e) die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug in Gebrauch hat, ohne Halter oder Eigentümer zu sein, wie etwa Mieter oder Leasingnehmer.


§ 8

Die APG ist berechtigt, jede Gegenforderung zur Aufrechnung zu stellen; ihr stehen das Zurückbehaltungsrecht und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu. Der Vertragspartner ist zur Leistungsverweigerung nur berechtigt, wenn der Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht. Der Vertragspartner ist nur dann zur Aufrechnung befugt, wenn der Gegenanspruch unbestritten ist oder rechtskräftig feststeht. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn Forderung und Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.


§ 9

(1) Die Bezahlung der anfallenden Abfertigungsentgelte hat jeweils vor Abflug in bar zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsweise vereinbart wurde.

(2) Falls eine Zahlungsweise nach Abflug vereinbart wurde, wird die APG der Luftverkehrsgesellschaft die Abfertigungsentgelte jeweils für den Zeitraum eines Monats in Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug kosten- und spesenfrei in EURO - Währung zu bezahlen. Die APG behält sich vor, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen zu berechnen.

(3) Sofern die nachträgliche Zahlungsweise vereinbart wurde, kann die APG Sicherheiten bis zur Höhe des voraussichtlichen Umsatzes im kommenden Dreimonatszeitraum fordern. Sicherheiten können geleistet werden durch Vorauszahlung oder durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Weist die APG in einer Rechnung darauf hin, dass der Empfänger die Rechnung binnen angemessener Frist zu überprüfen und Einwendungen gegen die Richtigkeit der APG anzuzeigen hat, so gilt die Rechnung, soweit der Empfänger Einwendungen unterlässt, als richtig und anerkannt. Als angemessen gilt dabei eine Frist von einem Monat gerechnet vom Tag des Rechnungsdatums an, wenn die APG nicht eine längere Frist bestimmt hat. Hiervon unberührt bleiben die allgemeinen Grundsätze über Wirkungen des Schweigens im kaufmännischen Verkehr auch binnen kürzerer Frist.

(5) Die APG kann die Leistungen im Bodenverkehrsdienst gem. Abs. 1 und 2 unterbrechen, wenn Zahlungsverzug vorliegt oder geforderte Sicherheiten nicht erbracht wurden.


§ 10

Die Flughafen - Benutzungsordnung der Flughafen Nürnberg GmbH in ihrer jeweils geltenden Fassung sind Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen.


§ 11

(1) Zusätze und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Anlagen bedürfen der Textform. Zeigt die APG einem Geschäftspartner die Änderung der AGB an, gelten diese als genehmigt, sofern nicht Frist von 2 Wochen widersprochen wird.

(2) Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Nichtigkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen zur Folge. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen unwirksam sind, verpflichten sich die Vertragsparteien bereits jetzt, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.

(3) Für das Vertragsverhältnis, das zwischen der APG und der Auftraggeber zustande kommt, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Erfüllungsort ist Nürnberg.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürnberg, soweit der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die APG ist berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 

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